Wohnratgeber

Wohnen auf Zeit: Der befristete Mietvertrag

Am 01.09.2001 wurde das Mietrecht reformiert. Seitdem ist es nicht mehr erlaubt, einfache befristete Mietverträge abzuschließen. Was heißt das? Bis zum 01.09.2001 gab es zwei Arten von befristeten Mietverträgen, den ‚einfachen‘ und den ‚qualifizierten‘. Beim einfachen Mietvertrag hatte der Mieter die Möglichkeit, eine Verlängerung der Befristung zu verlangen. Der Vermieter konnte diesen Antrag nur aus gesetzlich anerkannten Gründen ablehnen. Jetzt kann nur noch ein qualifizierter befristeter Mietvertrag abgeschlossen werden. Was das bedeutet, erfahren Sie hier.

Die Voraussetzungen für einen befristeten Mietvertrag

Ein befristeter Mietvertrag ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter konkrete Gründe nennen kann. Das BGB versteht darunter z. B. Eigenbedarf, Vermietung an einen Hausmeister oder umfangreiche Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen. Wird ein solcher Grund nicht angegeben, ist die Befristung unwirksam und der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Eigenbedarf ist von Ihrem Vermieter genau zu begründen, und zwar schriftlich.

Folgende Formulierung wäre rechtlich in Ordnung: „Dieser Mietvertrag ist befristet bis zum 31.08.2014. Anschließend kehrt meine Tochter aus den USA zurück und zieht in diese Wohnung ein.“

Ein befristeter Mietvertrag kann ohne zeitliche Grenze abgeschlossen werden.

Verlängerung und Kündigung von befristeten Mietverträgen

Bei einem qualifizierten befristeten Mietvertrag legen Sie und der Vermieter die Dauer und das Ende des Vertragsverhältnisses gleich zu Beginn fest. Sowohl Sie als auch Ihr Vermieter sind an die Laufzeit gebunden, eine vorherige Kündigung ist nicht möglich. Ausnahmen: Der Vermieter stimmt einem Nachmieter zu, den Sie vorgeschlagen haben, oder Sie kündigen außerordentlich, sprich: fristlos, aus wichtigem Grund. Eine Verlängerung des Vertrages ist ebenfalls nicht möglich. Soll das Mietverhältnis mit beiderseitigem Einverständnis fortgesetzt werden, ist ein neuer Vertrag aufzusetzen. Für diesen gelten dann die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie für den bisherigen Vertrag.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Vier Monate vor Ablauf des Vertrags können Sie anfragen, ob der Grund für die Befristung noch besteht. Der Vermieter hat Ihnen innerhalb eines Monats Auskunft zu erteilen. Wenn er zu spät antwortet oder der Grund für die Befristung später als erwartet eintritt, können Sie den Vertrag entsprechend verlängern lassen. Ist der ursprüngliche Grund für die Befristung entfallen, können Sie eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.